11. Die Gesundheit der Teilnehmenden
Für die Sicherstellung der Gesundheit der Teilnehmenden ist es unbedingt notwendig, die Leitung im Vorfeld schriftlich über den Gesundheitszustand zu informieren. Nur so kann die Leitung bei Unfall/Krankheit angemessene Maßnahmen ergreifen. Diese Informationspflicht gilt insbesondere für Allergien und Unverträglichkeiten, ständig einzunehmende Medikamente – auch jene, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Dazu gehören auch akute, chronische und/oder psychische Krankheiten oder Anomalien sowie Verhaltensauffälligkeiten. Sollte der Veranstalter im Vorfeld nicht schriftlich über Besonderheiten informiert worden sein, wird jegliche Haftung für daraus entstehende Schäden (z.B. gesundheitliche Folgeschäden, verfrühte Heimreise) abgelehnt.
Die Leitung versorgt kleinere Wunden (Schnitt-/Schürfwunden, Prellungen, Insektenstiche, Zeckenbisse, Splitter o.ä.) selbst. Bei größeren Verletzungen und Krankheiten werden vor Ort Ärzte hinzugezogen. Im Zweifelsfall kann davon ausgegangen werden, dass die Leitung sich ärztlichen Rat einholt. Sollte die Leitung die Erziehungsberechtigten nicht rechtzeitig erreichen, ist der Arzt/die Ärztin bevollmächtigt, für das Wohl der Teilnehmenden die notwendigen Behandlungen zu veranlassen.
Die Leitung und der Träger der Maßnahme werden von den entstehenden Kosten freigestellt. Für Maßnahmen im Ausland wird empfohlen, eine Reisekranken- und/oder Reiserücktransportversicherung abzuschließen.
Die Leitung darf keinerlei Medikamente verabreichen, kann aber die verordnete Einnahme überwachen. Wer regelmäßig Medikamente benötigt, muss diese selbstständig mitbringen und einnehmen. Aus Sicherheitsgründen behält sich die Leitung das Recht vor, die Medikamente der Teilnehmenden sicher zu verwahren und bei anstehender Einnahme herauszugeben.